11/10/2020
Wichtig
Neuste Weisungen betreffend des Erwerbs des Führerausweis Kat A und Kat A beschränkt..
Um Härtefalle zu vermeiden, erlässt das ASTRA gestützt auf Artikel 150 Absatz 6 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) die folgenden Weisungen:
1. Prüfungsfreier Erwerb der Kategorie A
für Motorräder mit unbeschrankter Motorleistung.
In Ergänzung von Artikel 1511 Absatz 3 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wird die Leistungsbeschränkung bei der Kategorie A auf Gesuch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung des Führerausweises aufgehoben, wenn:
a) sie oder er vor dem 1. Januar 2021 einen Lernfahrausweis der Kategorie A, beschrankt auf eine Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg, erworben hat;
b) mit diesem gültigen Lernfahrausweis die praktische Führerprüfung bis 30. Juni 2021 bestanden hat; und
c) in den letzten zwei Jahren war der Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Leistungsbeschränkung bei der kantonalen Behörde keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
2. Prüfungsfahrzeug der Kategorie A für Motorräder mit unbeschrankter Motorleistung
Die Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Lernfahrausweises der Kategorie A für Motorräder mit unbeschrankter Motorleistung mit einem Ausstelldatum bis und mit 31. Dezember 2020 dürfen in Abweichung von Ziffer V des Anhangs 12 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 während der Gültigkeit dieses Lernfahrausweises die praktische Führerprüfung auch nach dem 31. Dezember 2020 mit einem Motorrad ohne Seitenwagen, zwei Sitzplatzen und einer Motorleistung von mindestens 35 kW ablegen.
3. Diese Weisungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft