21/06/2026
Endlich ist es amtlich. Die neue G607 6/2026 wurde herausgegeben und ist ab seit dem 15.6. in Kraft.
Darin sind dann die neuen Regelungen zum Einbau CE- genormter Tankflaschen, z.B. Alugas Travelmate, rechtssicher geregelt.
Bezeichnung der CE genormten Tankflaschen ist
"Druckbehälter zur Selbstbefüllung"
Die Regelungen sehen wie folgt aus:
Ein Druckbehälter zur Selbstbefüllung muss über folgende Bauteile/ Funktionen verfügen:
- 80%-Füllstoppventil,
- Füllstandsanzeiger,
- manuelles oder ferngesteuertes Absperrventil,
- Füllanschluss,
- Füllanschlussleitung mit Sicherheitskupplung
- Sicherheitsventil.
Wie muss ein Druckbehälter zur Selbstbefüllung installiert werden, damit er betankt werden darf?
Ein LPG Tankstutzen für das System muss außen am Fahrzeug angebracht sein und mindestens 500mm Abstand haben zu
- einer Lüftungseinrichtung für den Wohnbereich/Wohnraum,
- einem zu öffnenden Teil eines Fensters,
- jedem Abgasaustritt
An dem LPG Tankstutzen muss ein geeigneter LPG-Füllschlauch angebracht sein, der nicht durch den Innenraum des Fahrzeugs geführt werden darf.
Zwischen dem LPG Tankstutzen und der Gasflasche muss außerdem eine Sicherheitskupplung (s.u.) installiert sein.
Da die Gasflasche grundsätzlich als transportabel gilt, muss sie so fixiert sein, dass sie sich werkzeuglos entnehmen lässt.
Das lässt sich beispielsweise mithilfe der EasyWay-Gasflaschenhalterung inklusive leicht lösbarer Sterngriffschrauben sicherstellen.
Im Flaschenkasten muss ein Hinweis mit folgenden Inhalten angebracht werden:
„Druckbehälter darf nicht entfernt werden.“
„Betankung nur im fixierten Zustand zulässig.“
„Versiegelung des Einbaus nicht zerstören. “
Ein entsprechendes Hinweisschild wird demnächst bei allen Schnellkupplungen mitgeliefert.
Welche Vorgaben gibt es für die Sicherheitskupplung?
Zwischen den LPG-Füllschlauch und die Gasflasche muss eine Sicherheitskupplung eingebaut werden, die sowohl lösbar sein als auch bei Unterbrechung der Verbindung selbsttätig schließen können muss.
Ein Doppelrückschlagventil ist nicht erforderlich, da bereits das Multiventil über ein eigenes Rückschlagventil flaschenseitig verfügt. Entscheidend ist jedoch, dass die verwendeten Komponenten und Dichtungswerkstoffe der Schnellkupplung speziell auf den dauerhaften Kontakt mit LPG ausgelegt sind und diesem langfristig standhalten.
Um zu gewährleisten, dass die Sicherheitskupplung korrekt installiert ist, muss sie versiegelt sein.
Die Schnellkupplung verfügt deshalb über ein Sicherungselement mit Plombe.
Die Versiegelung durch die Plombe darf nur durch einen G607-Sachkundigen nach entsprechender Prüfung vorgenommen werden, nicht durch Privatpersonen.
Zusätzlich zu den Vorgaben der G607 sind die herstellerseitigen Angaben der Einbau- und Betriebsanleitung des Flaschen-Systems zu berücksichtigen.
Was gilt für Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung?
Für die Flüssiggasanlage muss eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden, in der festgehalten werden muss, dass die Anlage den Bestimmungen der G607 entspricht.
Restbestände von Prüfbescheinigungen, die noch nicht auf die spezifischen Anforderungen von Druckbehältern zur Selbstbefüllung eingehen, können noch innerhalb einer gewissen Frist weiterverwendet werden, indem die entsprechenden Inhalte zu solchen Flaschen händisch ergänzt werden.
Es empfiehlt sich für Einbaubetriebe, den Kunden bei Übergabe des Fahrzeugs in die Bedienung einzuweisen (z.B. im Rahmen der Erstbefüllung der Anlage) und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.
Für den Druckbehälter zur Selbstbefüllung gilt eine 10-jährige Prüffrist. Das bedeutet, dass der Behälter nach 10 Jahren wieder zur Prüfung zum Hersteller zurückgesendet werden muss. Voraussichtlich bekommt der Kunde durch die Fachbetriebe einen entsprechenden Austauschbehälter, der dann wiederum für 10 Jahre verwendet werden kann.
Da Druckbehälter zur Selbstbefüllung im Sinne der Hauptuntersuchung rechtlich wie Flaschen betrachtet werden, die kein Teil des Fahrzeugs sind, sind sie nicht HU-relevant.
Wird es einen Bestandsschutz für vorhandene Gastankflaschensysteme geben?
Nein, es ist kein Bestandsschutz für vorhandene Anlagen vorgesehen. Diese müssen spätestens zum nächsten G607-Termin an die neuen Vorgaben angepasst sein/werden. Nur eine entsprechend nachgerüstete Anlage kann auch eine G607-Prüfplakette erhalten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder technische Prüfung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften, technischen Regelwerke und die konkrete Ausführung der jeweiligen Anlage.